Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma SAYTEC GmbH, Nikolaus-Otto-Straße 14, 86825 Bad Wörishofen
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§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Kunden unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit Widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge
Werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung
des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der
Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten
oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften
oder Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantien müssen schriftlich vereinbart werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30
Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“,
einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger
Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisveränderungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf erlangen nachweisen.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe haltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche –
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ein nicht
kaufmännischer Geschäfts-partner hat Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
7. Bei Verzug des Kunden, Wechselprotesten u.a. begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit
werden alle offen stehende Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
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8. Wechsel und Schecks werden nicht an zahlungsstatt geleistet angesehen. Es werden Wechsel, Schecks
und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen.
Diskont und Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden.
9. Soweit der Kunde den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte
stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf unser Verlangen die
Nichteinbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
2. Betrifft Lagerware: Nach Eingang der Auftragsbestätigung können Bestellungen nur nach Absprache
und in Ausnahmefällen vor Ablauf von 3 Werktagen zur Auslieferung kommen.
Auslieferung heißt Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns
die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Liefer- oder Leistungszeit, oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn
wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder
Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten
voraus.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu
Verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung
oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch
des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Mängelhaftung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff HGB. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet,
innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle
Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher
Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf
der Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
rügen.
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2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Geschäfts partners, soweit es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, auf Nacherfüllung
beschränkt, wobei die Firma nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann, den Mangel am
Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der
Geschäfts-partner Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist,
dass ein Sach-mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist
geltend gemacht wird. Der kaufmännische Geschäftspartner hat zu beweisen, dass zum Zeitpunkt der
Übergabe ein Sachmangel vorlag, der nicht kaufmännische Geschäftspartner hat diesen Nachweis erst nach
Ablauf der ersten 6 Monate zu führen.
3. Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma
Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom
Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den
Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung der Firma
erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück
zu führen ist.
4. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüche binnen 12
Monaten nach Anlieferung der Ware beim Geschäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
5. Schadenersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht,
soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, dürfen jedoch die
Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht überschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch
solche Ansprüche verjähren nach 12 Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist. Dies gilt
nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen der Teil B oder VOB
insgesamt einbezogen ist.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt „ SAYTEC GmbH“
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbezieh ung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
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Eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
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3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschließl.
MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag
einschließl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
2. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Bad Wörishofen, Gerichtsstand ist
Memmingen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Bad Wörishofen, März 2023